Klage: Anspruch auf Einsicht von Wartungsunterlagen eines Blitzers
Antrag auf Einsicht abgelehnt
Nach Angaben des Verfassungsgerichtshofes (VGH) Rheinland-Pfalz wurde der Mann auf der Autobahn 1 geblitzt, als er in die Eifel unterwegs war. Dabei soll er 35 Kilometer über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sein. Nachdem der Mann das ausgestellte Bußgeld nicht zahlen wollte, kam es zu einem Prozess vor dem Amtsgericht Wittlich.
Seine Verteidigerin erhielt Einsicht in die Bußgeldakte und forderte im Laufe des Verfahrens unter anderem die Vorlage der Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messgeräts, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab und verurteilte den Kläger wegen des Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 140 Euro. Das Oberlandesgericht Koblenz ließ keine Beschwerde zu.
Verfassungsbeschwerde erfolgreich
Nachdem das Amtsgericht Wittlich den Antrag auf Einsicht abwies und der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht nicht zugelassen wurde, legte der Mann Verfassungsbeschwerde ein – und hatte Erfolg. Er macht unter anderem klar, dass die Nichtüberlassung der Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messgeräts sowie bestimmter Messdaten gegen Grundrechte der Landesverfassung verstoße.
„Waffengleichheit“ zwischen Bußgeldbehörde und Betroffenem
Der Verfassungsgerichtshofes (VGH) stimmte zu, die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts verletzten den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren. Damit folgt der VGH dem vom Bundesverfassungsgericht betonten Gedanken der „Waffengleichheit“ zwischen Bußgeldbehörde und Betroffenem.
Betroffenen ist es gestattet, selbst nach „Entlastungsmomenten in Gestalt von Fehlern im Messverfahren zu suchen“. Der Informationsanspruch sei aber nicht unbegrenzt. Die geforderten Informationen müssen konkret benannt werden und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorwurf stehen sowie eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufwiesen.