Welche Strafen an Fastnacht wegen Wildpinkeln, sexy Kostümen und Co. drohen

Endlich wieder unbeschwert feiern - so geht es den meisten Närrinnen und Narren in diesem Jahr. Aber auch der Karneval ist keine rechtsfreie Zone. Versicherungsexperten geben euch Tipps an die Hand, wie ihr gut durch die Fastnachtstage kommt:
Ein Wildpinkler bei frischer Tat. Symbolfoto: picture alliance / dpa
Ein Wildpinkler bei frischer Tat. Symbolfoto: picture alliance / dpa

Knöllchen bei behindernder Maske am Steuer

Ein richtiger Karnevals-Fan begibt sich natürlich nur kostümiert ins bunte Treiben. Zudem darf auch das richtige Getränk nicht fehlen – Punsch, Bowle oder Bier feiern meistens mit. Daher raten Expert:innen der ARAG-Versicherung in einer Pressemitteilung: Hände weg vom Steuer.

Aber nicht nur das alkoholisierte Fahren kann den Versicherungsschutz kosten und Punkte in Flensburg einbringen – auch das Tragen von Gesichtsmasken kann den Unmut der Ordnungshüter erregen. Denn was auf der Karnevalsfete eben noch ein prämiertes Kostüm war, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein. Der Preis dafür lautet: ein Zehn-Euro-Knöllchen. Führt die Maskierung gar zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise sogar der Verlust des Kaskoschutzes.

Sexy Kostüme und was das deutsche Strafrecht dazu sagt

Ohne Kostüme kein Karneval – und je kreativer das Outfit, desto besser. Fast alles ist erlaubt. Ein paar Grenzen sind den Narr:innen bei der Kostümwahl aber dennoch gesetzt: Die Verkleidung darf kein öffentliches Ärgernis erregen, so die Versicherungsexperten.

Nimmt das Kostüm exhibitionistische Züge an oder provoziert zu stark, drohen rechtliche Konsequenzen – wie ein Bußgeld oder eine Anzeige. Aber nicht nur Busen-Blitzer können eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Auch das Tragen von Nazi-Emblemen auf Uniformen oder ähnlichem ist strafbar. Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist nach dem deutschen Strafrecht ein Vergehen gegen Paragraf 86a des Strafgesetzbuches und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Wild pinkeln bleibt verboten

Zu Karneval fließen die Getränke meist in Strömen. Der reichliche Genuss führt dazu, dass sich so mancher Jeck öfter erleichtern muss, als ihm lieb ist. Doch bitte nicht immer direkt an Ort und Stelle! Laut Gesetz stellt das „Urinieren in der Öffentlichkeit“ eine Erregung des öffentlichen Ärgernisses dar. Dafür kann ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro fällig werden, in seltenen Fällen sogar bis zu 5.000 Euro. Wer beim Wildpinkeln die Blicke anderer nicht scheut oder sogar gänzlich ungeniert seine naturgegebene Ausstattung zeigt, muss sogar mit einer Anzeige wegen einer „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ nach Paragraf 183a Strafgesetzbuch rechnen. Sie wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Rutschgefahr in Karnevalshochburgen

Geselligkeit fordert häufig auch ihren Tribut, zum Beispiel in Form von kleinen Rempeleien in einer großen Menschenmenge. Dass dabei schon mal ein Getränk verschüttet werden kann, erklärt sich nahezu von selbst.
Schade nur, wenn jemand bei einer Veranstaltung auf einer Bierlache ausrutscht und sich dabei verletzt.

Bei Großveranstaltungen, gerade im Karneval, lohnt es sich allerdings aufgrund dessen nicht, den Veranstalter auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verklagen, sagen die Expert:innen von ARAG. Das Vorhandensein von Flüssigkeiten auf dem Fußboden und die damit einhergehende Rutschgefahr kann nicht komplett vermieden werden (OLG Köln, Az.: 19 U 7/02).

ARAG-Versicherung